Rechtsprechung
BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 164.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer ausgelaufenes Recht betreffenden Rechtssache
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 14.08.1986 - Bf II 28/84
- BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 164.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77
Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht - …
Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 164.86
Offenen Fragen ausgelaufenen Rechts kommt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG VII B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 S. 36 m.weit.Nachw. und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - Buchholz 442.30 Seeverkehrsrecht Nr. 2 S. 3 ).Die Kläger hätten vielmehr zumindest "genau und im einzelnen" darlegen müssen, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach dem ausgelaufenen Recht zu entscheiden ist (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1977, a.a.O.).
Auch eine Gefährdung der Rechtseinheit, der die Zulassung der Revision neben der Weiterentwicklung des Rechts dienen soll (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1977, a.a.O. m.weit.Nachw.), ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan, weil für die angeblich noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren ausschließlich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz zuständig wäre (vgl. auch Beschluß vom 21. Dezember 1977, a.a.O.).
- BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 41.83
Voraussetzungen für die Ausflaggung eines Frachtschiffs - Zulässigkeit und …
Auszug aus BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 164.86
Offenen Fragen ausgelaufenen Rechts kommt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG VII B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 S. 36 m.weit.Nachw. und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - Buchholz 442.30 Seeverkehrsrecht Nr. 2 S. 3 ).Denn wesentliches Ziel der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des bestehenden Rechts (vgl. Beschluß vom 9. März 1984, a.a.O. m.weit.Nachw.).